Tourismusabgabe - Abgabenerklärung:
Das Land Oberösterreich erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese – jeweils für das Land OÖ – einzuheben. Die Marktgemeinde Baumgartenberg erhebt einen Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale.
Ortstaxe:
Personen, die in Baumgartenberg in einer Gästeunterkunft nächtigen und in Baumgartenberg nicht ihren Hauptwohnsitz haben, unterliegen der Tourismusabgabe in Form der Ortstaxe. Die Ortstaxe beträgt EUR 2,40 je Nächtigung.
Von der Ortstaxe sind befreit:
- Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
- Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
- Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
- Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
Steuerentrichtung und –erklärung
Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Abgabe von den abgabepflichtigen, nächtigenden Personen einzuheben und die für jeden Kalendermonat eingehobenen Abgaben bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Abgabenbehörde zu entrichten.
Die Unterkunftgeber haben für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung einzureichen.
Das entsprechende Formular ist auf unserer Homepage unter Formulare abrufbar.
--> Abrechnung Tourismusabgabe Ortstaxe
Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Tourismusabgabezahlungen sicherzustellen, ersuchen wir Sie, bei jeder Überweisung
- den jeweiligen Buchungszeitraum (z.B. 01/2020) und
- die Abgabenart: Ortstaxe
jeweils im Feld Verwendungszweck/Zahlungsreferenz anzuführen.
Die Bankverbindung ist unter dem Link “Bankverbindung der Marktgemeinde Baumgartenberg” abrufbar.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.
Freizeitwohnungspauschale (samt Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale):
Seit dem Jahr 2019 sind EigentümerInnen von Wohnungen (nach dem GWR-Gesetz), die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen (d.h. Wohnungen/Häuser, die "mehr als die Hälfte des Jahres" leer stehen und kein Ausnahmetatbestand vorliegt), verpflichtet, eine Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten. Basis dazu sind die Bestimmungen des OÖ. Tourismusgesetz, welche die oö. Gemeinden zur Einhebung verpflichtet.
Gemäß § 55 Abs. 4. OÖ Tourismusgesetz muss die Freizeitwohnungspauschale unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung jeweils bis zum 1. Dezember an die Gemeinde entrichtet werden.
Eigentümer von Freizeitwohnungen sind verpflichtet, eine jährliche Pauschale zu entrichten; diese Pauschale beträgt:
- für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper EUR 72,00,
- für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche EUR 108,00.
Eigentümer von Freizeitwohnungen sind überdies verpflichtet, einen Zuschlag zur jährlichen Pauschale zu entrichten; dieser Zuschlag beträgt:
- für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper EUR 108,00,
- für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche EUR 216,00.
Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz;
b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
c) zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
d) zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
e) zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
- zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
- keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
- nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.
Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Steuerentrichtung und –erklärung
Die Eigentümer einer Freizeitwohnung haben die Abgabe samt Zuschlag bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert an die Abgabenbehörde zu entrichten. Hierbei ist die Nutzfläche der Wohnung anzugeben.
Die Tourismusabgaben sind fristgerecht (Fälligkeitstag) auf das Konto der Marktgemeinde Baumgartenberg zu überweisen. Diese ist auf dem angeführten Link "Bankverbindungsdaten der Marktgemeinde Baumgartenberg" abrufbar.
Betrag ab 2019:
bis zu einer Nutzfläche von 50 m² beträgt die Summe: 180 €
ab einer Nutzfläche von 50 m² beträgt die Summe: 324 €
Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Tourismusabgabezahlungen sicherzustellen, ersuchen wir Sie, bei jeder Überweisung
- Name des Eigentümers
- den jeweiligen Buchungszeitraum (z.B. 01/2020) und
- die Abgabenart (Freizeitwohnungspauschale) sowie
- die Nutzfläche der Wohnung
jeweils im Feld Verwendungszweck/Zahlungsreferenz anzuführen.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.
Weiter Informationen betreffend Tourismusgesetz entnehmen Sie bitte unter folgendem Link:
--> Oö. Tourismusgesetz 2018